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   BVerfG, 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11580
BVerfG, 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97 (https://dejure.org/1997,11580)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97 (https://dejure.org/1997,11580)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 2 BvR 1579/97 (https://dejure.org/1997,11580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 7
    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 >24 ff.<).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97
    Mit dem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 14. Juli 1997 haben sich die Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht offengehalten, weil ein solcher Antrag angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22 >27<) zwar der Nachholung versagten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) dienen kann (vgl. BVerfGE 70, 180 >187 f.<), eine Versagung des rechtlichen Gehörs aber hier nicht substantiiert gerügt worden ist.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 2 BvR 1579/97
    Mit dem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 14. Juli 1997 haben sich die Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht offengehalten, weil ein solcher Antrag angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22 >27<) zwar der Nachholung versagten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) dienen kann (vgl. BVerfGE 70, 180 >187 f.<), eine Versagung des rechtlichen Gehörs aber hier nicht substantiiert gerügt worden ist.
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